Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.3.9 RdSchr. 04j, Praktika zur Erlangung des berufspraktischen Teils der Fachhochschulreife
Tit. A.3.9 RdSchr. 04j
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Tit. A – Versicherungsrecht → Tit. A.3 – Praktikanten
Tit. A.3.9 RdSchr. 04j – Praktika zur Erlangung des berufspraktischen Teils der Fachhochschulreife
(1) In einzelnen Bundesländern besteht die Möglichkeit, nach Verlassen der gymnasialen Oberstufe unter Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife durch Absolvierung eines einjährigen (gelenkten) Praktikums den berufspraktischen Teil der Fachhochschulreife zu erlangen. Da bei Aufnahme des erforderlichen Praktikums die Schulausbildung bereits abgeschlossen ist, kommt eine Gleichstellung mit den Fachoberschülern, die während der Dauer des Schulbesuchs ein Fachpraktikum ableisten (siehe Abschnitt 3.8) nicht in Betracht.
(2) Sofern das Praktikum zur Erlangung des berufspraktischen Teils der Fachhochschulreife im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, unterliegen die Praktikanten - unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht - als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III. In der Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI allerdings nur, wenn Arbeitsentgelt bezogen wird. Bei Ableistung des Praktikums ohne Arbeitsentgeltzahlung besteht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI.