Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.3.3.2 RdSchr. 04j, Rentenversicherung
Tit. A.3.3.2 RdSchr. 04j
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Tit. A.3 – Praktikanten → Tit. A.3.3 – Vorgeschriebene Zwischenpraktika
Tit. A.3.3.2 RdSchr. 04j – Rentenversicherung
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 SGB VI. Diese Praktika führen unabhängig von der Dauer des Praktikums, der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts zur Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.