Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.3.3 RdSchr. 04j, Insolvenzgeldumlage für Praktikanten
Tit. B.3.3 RdSchr. 04j
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Tit. B – Beiträge und Umlagen → Tit. B.3 – Praktikanten
Tit. B.3.3 RdSchr. 04j – Insolvenzgeldumlage für Praktikanten
Für Praktikanten gelten unabhängig davon, ob sie ein vorgeschriebenes oder nicht vorgeschriebenes Praktikum ausüben und ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, keine Besonderheiten hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage. Die Umlage ist nach § 358 Abs. 2 SGB III nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, so ist im Ergebnis keine Umlage zu erheben. Die Befreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Umlagepflicht nach § 358 Abs. 1 SGB III bleibt unberührt.