Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 15.1 RdSchr. 97c, Höhe der Zuzahlung [vgl. RdSchr. 03o zu § 41]
Tit. 15.1 RdSchr. 97c
Gemeinsames Rundschreiben betr. 1. NOG und 2. GKV-NOG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. 15 – [jetzt] Zuzahlung bei medizinischen Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter
Tit. 15.1 RdSchr. 97c – Höhe der Zuzahlung [vgl. RdSchr. 03o zu § 41]
(1) und (2) . . .
(3) [jetzt] Die Ausführungen im RdSchr. 96 k zu § 41 SGB V gelten weiter.. . .