Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 13.4 RdSchr. 97c, Nähere Vereinbarungen
Tit. 13.4 RdSchr. 97c
Gemeinsames Rundschreiben betr. 1. NOG und 2. GKV-NOG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. 13 – Stationäre Hospize
Tit. 13.4 RdSchr. 97c – Nähere Vereinbarungen
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Aufgabe, gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung zu vereinbaren. . . . Der KBV ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, insbesondere weil die ärztliche Behandlung im Hospiz durch Vertragsärzte erfolgt und damit Teil der ambulanten ärztlichen Behandlung ist.
(2) Die Spitzenverbände [jetzt] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen werden[jetzt] wird im Detail über die getroffenen Absprachen informieren. Dabei sind [insbesondere] Aussagen zu treffen insbesondere über [jetzt]
die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten,
den anspruchsberechtigten Personenkreis,
die Notwendigkeit und [den] Umfang einer Verordnung des Hospizaufenthalts,
die Dauer der Bezuschussung,
den Vorrang/Nachrang gegenüber anderen Leistungsträgern (z. B. Leistungen nach dem SGB XI).