Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.1 RdSchr. 97c, Allgemeines
Tit. 5.1 RdSchr. 97c
Gemeinsames Rundschreiben betr. 1. NOG und 2. GKV-NOG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. 5 – Implantologische Leistungen im Rahmen zahnärztlicher Behandlung
Tit. 5.1 RdSchr. 97c – Allgemeines
(1) Durch das BeitrEntlG vom 1. 11. 1996 wurden u. a. implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion (auf künstliche Zahnwurzeln aufgesetzter Zahnersatz) aus dem Leistungsbereich im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung nach § 28 SGB V herausgenommen. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass diese Leistungen in seltenen Fällen mit besonderer medizinischer Indikationsstellung unbedingt erforderlich sind. Durch die gesetzliche Neuregelung ermöglicht der Gesetzgeber dem [jetzt] Gemeinsamen Bundesausschuss, in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V seltene Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle festzulegen, in denen die Krankenkasse diese Leistungen als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Hierzu gehören nach der Gesetzesbegründung z. B. die Versorgung nach einer Tumoroperation mit Resektion/Teilresektion am Kieferknochen und nach Schädel- und Gesichtstraumata bei nicht rekonstruierbaren Kieferabschnitten.
(2) . . .