Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.4 RdSchr. 97c, Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen
Tit. 4.4 RdSchr. 97c
Gemeinsames Rundschreiben betr. 1. NOG und 2. GKV-NOG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. 4 – Zusätzliche Kinderuntersuchung
Tit. 4.4 RdSchr. 97c – Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen
(1) Die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern werden bisher überwiegend von Kinderärzten durchgeführt. Zukünftig können die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten auch von Zahnärzten durchgeführt werden.
(2) . . .