Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 10.5 RdSchr. 96k, Zuzahlung bei Anschlussrehabilitation
Tit. 10.5 RdSchr. 96k
Gemeinsames Rundschreiben betr. BeitrEntlG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. 10 – [jetzt] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Tit. 10.5 RdSchr. 96k – Zuzahlung bei Anschlussrehabilitation
(1) . . . Eine innerhalb des Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sowie die nach § 39 Abs. 4 SGB V geleistete Zuzahlung sind auf diese Zuzahlung anzurechnen.
(2) Von einer Anschlussrehabilitation ist auszugehen, wenn die stationäre Rehabilitationsmaßnahme innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung beginnt und ein ursächlicher medizinischer Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen besteht.
(3) Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn
aus medizinischen Gründen und/oder
aus zwingenden tatsächlichen Gründen (z. B. Kapazitätsgründe)
eine unmittelbare Aufnahme zur Rehabilitation noch nicht möglich ist; dabei soll ein Zeitraum von 6 Wochen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung nicht überschritten werden.