Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1 RdSchr. 96j, Arbeitsunfall
Tit. 3.1 RdSchr. 96j
Gemeinsames Rundschreiben betr. UVEG
Tit. 3 – Versicherungsfall
Tit. 3.1 RdSchr. 96j – Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Die aus der Rechtsprechung entwickelten Merkmale des Unfalls wurden übernommen und der Unfall als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis definiert, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Die bisherigen Regelungen über Wegeunfälle, Unfälle beim Umgang mit Arbeitsgerät, mittelbare Unfallfolgen, die Erweiterung in der Schifffahrt und die Schädigung einer Leibesfrucht sind inhaltsgleich übernommen und teilweise weiterentwickelt worden:
Müssen Kinder wegen beruflicher Tätigkeit ihrer Eltern fremder Obhut anvertraut werden, sind auch notwendige Umwege der Kinder zur/von der Schule/Tageseinrichtung unfallversichert.
Der Unfallversicherungsschutz beim Umgang mit Arbeitsgeräten [jetzt] ist auf die Erstbeschaffung von Arbeitsgeräten/Schutzausrüstungen auf Veranlassung des Unternehmers erweitert worden.
[jetzt] Neben der Beschädigung gilt auch der Verlust eines Hilfsmittels als Gesundheitsschaden. Bei alleiniger Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels ist ein Arbeitsunfall aber nur dann anzunehmen, wenn das Hilfsmittel bestimmungsgemäß verwendet wurde oder zumindest zur jederzeitigen Benutzung bei der versicherten Tätigkeit mitgetragen wurde (z. B. Brille aufgesetzt, griffbereit in der Tasche oder auf dem Schreibtisch) und ein "unfallmäßiger" Vorgang auf den Körper oder das Hilfsmittel eingewirkt hat.
(2) Der [jetzt] bis zum 31. 12. 1996 gewährte Unfallversicherungsschutz beim Abheben des Lohns/Gehalts vom Konto eines Geldinstituts (§ 548 Abs. 1 Satz 2 RVO) ist nicht in das SGB VII übernommen worden.