Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2.2.6.3 RdSchr. 96j, Mutterschaftsgeld
Tit. 4.2.2.6.3 RdSchr. 96j
Gemeinsames Rundschreiben betr. UVEG
Tit. 4.2.2 – Allgemeines → Tit. 4.2.2.6 – Zusammentreffen mit Einkommen oder anderen Entgeltersatzleistungen
Tit. 4.2.2.6.3 RdSchr. 96j – Mutterschaftsgeld
(1) Arbeitnehmerinnen erhalten neben dem Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen [jetzt] 13 EUR und dem Nettoarbeitsentgelt. Bei Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 Satz 1 bis 4 RVO und vom Arbeitgeber oder zu Lasten des Bundes den Zuschuss nach § 14 MuSchG erhalten, ist davon auszugehen, dass diese Leistungen insgesamt das Verletztengeld erreichen; ein Verletztengeld-Spitzbetrag kommt nicht in Betracht.