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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2.2.5 RdSchr. 96j
Tit. 4.2.2.5 RdSchr. 96j
Gemeinsames Rundschreiben betr. UVEG
Tit. 4.2 – ["Verletztengeld"] . . . [vgl. RdSchr. 05 l unter Tit. 9] → Tit. 4.2.2 – Allgemeines
Tit. 4.2.2.5 RdSchr. 96j
(1) Das Verletztengeld wird für Arbeitnehmer unverändert in Höhe von 80 v. H. des Regelentgelts, höchstens aber in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Das Regelentgelt wird bis zum 360. Teil des für den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger geltenden Höchstjahresarbeitsverdienstes berücksichtigt.
(2) Bei der Ermittlung des Regelentgelts ist ggf. neben dem Arbeitsentgelt Arbeitseinkommen mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens zu berücksichtigen.
(3) Erleidet allerdings ein Unternehmer, der neben seiner Unternehmertätigkeit Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit erzielt, in seiner Unternehmertätigkeit einen Arbeitsunfall, so besteht ein Anspruch auf Verletztengeld ausschließlich aus der Unternehmertätigkeit in Höhe des 450. Teils des in der Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers festgelegten Jahresarbeitsverdienstes. Ob und inwieweit bei der Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes auch Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zu berücksichtigen ist, ist in der Satzung des Unfallversicherungsträgers festzulegen.
(4) Dies gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmer, da sich für sie ein eventueller Anspruch auf Verletztengeld aus der Unternehmertätigkeit auf die besonderen Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen [richtig] Berufsgenossenschaften stützt. Landwirtschaftliche Unternehmer, die auch Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung erzielen, haben daher bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund eines im landwirtschaftlichen Unternehmen eingetretenen Versicherungsfalls neben dem Anspruch auf Verletztengeld aus der Unternehmertätigkeit auch einen Anspruch auf Verletztengeld aus der Beschäftigung.
(5) Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorsehen.
(6) Das Verletztengeld wird wie bisher entsprechend [jetzt] § 50 Abs. 1 SGB IX angepasst, es darf nach der Anpassung 80 v. H. der jeweils geltenden Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze nicht überschreiten.
(7) Falls es für den Versicherten günstiger ist, muss das Verletztengeld darüber hinaus bei Versicherten, die den Versicherungsfall vor oder während einer Schul- oder Berufsausbildung erlitten haben, von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt werden, zu dem die Ausbildung ohne Eintritt des Versicherungsfalls voraussichtlich geendet hätte. Kann infolge des Versicherungsfalls eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden, ist das Verletztengeld
bei Versicherten, die den Versicherungsfall vor oder während einer Schul- oder Berufsausbildung erlitten haben - ggf. erneut - sowie
bei Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
von dem Zeitpunkt an neu festzusetzen, zu dem eine bereits zur Zeit des Versicherungsfalls vereinbarte Erhöhung des Arbeitsentgelts wegen der Vollendung eines bestimmten Lebens- oder Berufsjahres oder des Ablaufs bestimmter Bewährungsfristen (z. B. Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst) wirksam geworden wäre. Basis für die Neufestsetzung des Verletztengeldes ist jeweils das Arbeitsentgelt, das der Verletzte ohne Eintritt des Versicherungsfalls nach Ausbildungsende bzw. ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Einkommenssteigerung erzielt hätte.