Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2.2 RdSchr. 96j
Tit. 4.2.2 RdSchr. 96j
Gemeinsames Rundschreiben betr. UVEG
Tit. 4.2 – ["Verletztengeld"] . . . [vgl. RdSchr. 05 l unter Tit. 9] → Tit. 4.2.2 – Allgemeines
Tit. 4.2.2 RdSchr. 96j
Die Vorschriften über das Verletztengeld entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Allerdings haben sich insbesondere zum Beginn und zur Dauer des Anspruchs auf Verletztengeld sowie zum Zusammentreffen von Arbeitsentgelt oder Entgeltersatzleistungen mit Verletztengeld einige Änderungen ergeben. Neu eingeführt wird ein Kinderpflege-Verletztengeld.