Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1 RdSchr. 96j, Präventionsauftrag
Tit. 1 RdSchr. 96j
Gemeinsames Rundschreiben betr. UVEG
Tit. 1 RdSchr. 96j – Präventionsauftrag
Der Präventionsauftrag der Unfallversicherung [jetzt] ist auf die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erweitert worden. [jetzt] Insbesondere unterrichten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Krankenkassen über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen (entspricht § 20 b SGB V).