Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.3 RdSchr. 96j, Unfallanzeige bei Unfällen von [jetzt] Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Tit. 6.3 RdSchr. 96j
Gemeinsames Rundschreiben betr. UVEG
Tit. 6 – Sonstiges
Tit. 6.3 RdSchr. 96j – Unfallanzeige bei Unfällen von [jetzt] Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
[jetzt] Die Unternehmer sind verpflichtet, den Unfallversicherungsträgern Unfälle von Versicherten in ihrem Unternehmen anzuzeigen, die mehr als 3 Tage Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge haben. Bei Unfällen von [jetzt] Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Zusammenhang mit einer stationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung bzw. einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a SGB VII) obliegt diese Verpflichtung nunmehr dem Träger der Einrichtung. Unabhängig davon ist es aber dabei geblieben, dass für diese Fälle der jeweilige Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.