Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 13.1 RdSchr. 96a
Tit. 13.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 13 – Meldeverfahren → Tit. 13.1 – Grundzüge des Meldeverfahrens
Tit. 13.1 RdSchr. 96a
(1) Die Künstlersozialkasse erstattet Meldungen über die Krankenversicherungspflicht an die Krankenkassen und über die [richtig] Versicherungspflicht in der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Krankenkassen erhalten Meldungen mit dem [jetzt] Beitragsgruppenschlüssel 1001 oder 3001. Die Meldungen zur [jetzt] Deutschen Rentenversicherung Bund enthalten den Beitragsgruppenschlüssel 0100. Im Übrigen entsprechen die Meldungen denen, die ein Arbeitgeber für seine versicherungspflichtigen Beschäftigten abzugeben hat. Die Künstlersozialkasse ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen verantwortlich.
(2) Die Verarbeitung, Verteilung und Weiterleitung der Meldungen richten sich nach der [jetzt] DEÜV und den hierzu getroffenen Regelungen.
(3) Die Meldungen zur gesetzlichen Krankenversicherung schließen die Meldungen zur sozialen Pflegeversicherung ein.