Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.12.7 RdSchr. 96a, Prüfmitteilung
Tit. 11.12.7 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht → Tit. 11.12 – Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile nach dem KSVG
Tit. 11.12.7 RdSchr. 96a – Prüfmitteilung
Die Künstlersozialkasse teilt das Ergebnis dem Versicherten innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Prüfung schriftlich mit. In der Mitteilung sind die für die Beitragsgrundlagen erheblichen Prüffeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen. Führt die Prüfung zu keiner Änderung der Beitragsgrundlagen, reicht eine entsprechende schriftliche Mitteilung aus.