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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.11.1.2 RdSchr. 96a, Privat krankenversicherte Künstler
Tit. 11.11.1.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11.11 – Beitragszuschüsse der Künstlersozialkasse → Tit. 11.11.1 – Beitragszuschüsse [richtig] zu den Aufwendungen für eine Krankenversicherung
Tit. 11.11.1.2 RdSchr. 96a – Privat krankenversicherte Künstler
(1) Selbständige Künstler, die nach § 6 oder § 7 KSVG von der Krankenversicherungspflicht befreit wurden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse ebenfalls einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Voraussetzung hierfür ist, dass die private Krankenversicherung Leistungen gewährt, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. Eine Absicherung des gesamten Leistungskataloges ist nicht erforderlich.
(2) Hat der selbständige Künstler Familienangehörige, für die bei Versicherungspflicht des Künstlers in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Familienversicherung bestünde, kann der Zuschuss nur gewährt werden, wenn der Versicherungsvertrag auch entsprechende Leistungen für [richtig] die Familienangehörigen vorsieht oder ein eigener den Leistungen des SGB V entsprechender Versicherungsvertrag für die Familienangehörigen besteht.
(3) Auch bei privat krankenversicherten Künstlern ist wie bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern der Anspruch auf Beitragszuschuss an die Bedingungen des § 257 Abs. 2 a . . . SGB V geknüpft. Danach wird der Zuschuss nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen [jetzt]
diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1 a VAGdes Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,
soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2 a in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2 a in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmens einen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(4) Zur Gewährleistung der Bedingungen für den brancheneinheitlichen Standardtarif [jetzt] sowie den Basistarif sind alle Versicherungsunternehmen, die die nach den vorgenannten Absätzen zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen.
(5) Die Künstlersozialkasse gewährt den Beitragszuschuss nur, wenn der Versicherte eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorlegt, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den vorgenannten Voraussetzungen betrieben wird.
(6) Ist der Künstler bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, das keinen zuschussberechtigten Vertrag anbietet, kann er [richtig] seinen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
(7) Der Zuschuss wird einkommensabhängig gewährt. Er beträgt die Hälfte des Betrages, der unter Berücksichtigung des [jetzt] um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung im Falle der Versicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, den der Künstler für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat. Die Obergrenze für Zuschusszahlungen bildet jedoch der durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. . .
(8) Der hiernach ermittelte . . . Höchstbeitrag [jetzt] gilt für die Dauer eines Kalenderjahres. Für die Zeit [jetzt] ab 1. 1. 2012 ergibt sich folgende Berechnung . . .
(9) In der Zeit vom [jetzt] 1. 1. 2012 bis zum 31. 12. 2012 beträgt der maximale Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, den die Künstlersozialkasse an einen privat versicherten Künstler zu leisten hat, 279,23 EUR. Auch hier gilt die Beschränkung, dass höchstens die Hälfte des Betrages als Beitragszuschuss beansprucht werden kann, den der Künstler für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Im Übrigen wird bei der Berechnung des Beitragszuschusses das Mindestarbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht in Ansatz gebracht.
(10) Freiwillig gezahlte Zuschläge zum Tarifbeitrag in der privaten Krankenversicherung, die der Finanzierung einer garantierten Beitragsabsenkung im Alter dienen, sind nicht Bestandteil der nach § 10 Abs. 2 KSVG zuschussfähigen Krankenversicherungsbeiträge, da solche Zuschläge nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählen.
(11) Versicherte, die eine Vollrente wegen Alters oder sonstige Leistungen beziehen, die in § 50 Abs. 1 SGB V genannt sind, haben von Beginn dieser Einnahmen an keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Für die Berechnung der Beiträge bei Krankenversicherungspflicht wäre deshalb der ermäßigte Beitragssatz gemäß § 243 SGB V anzusetzen, sodass hiernach auch der Beitragszuschuss eines Künstlers, der Vollrente wegen Alters [oder eine der sonstigen in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen] bezieht, zu bemessen ist. . .
(12) Der Anspruch auf den Beitragszuschuss beginnt bei den nach § 6 KSVG Befreiten mit dem Kalendermonat, in dem die Anmeldung bei der Künstlersozialkasse (§ 11 Abs. 1 KSVG) eingeht. Bei einer Befreiung nach § 7 KSVG (höherverdienende selbständige Künstler) beginnt der Anspruch auf den Beitragszuschuss mit dem Kalendermonat, der dem Eingang des Antrages auf Beitragszuschuss folgt.