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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.11.1.1 RdSchr. 96a, Freiwillig krankenversicherte Künstler
Tit. 11.11.1.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11.11 – Beitragszuschüsse der Künstlersozialkasse → Tit. 11.11.1 – Beitragszuschüsse [richtig] zu den Aufwendungen für eine Krankenversicherung
Tit. 11.11.1.1 RdSchr. 96a – Freiwillig krankenversicherte Künstler
(1) Selbständige Künstler, die [richtig] nach § 7 KSVG von der Versicherungspflicht befreit und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag.
(2) Als Zuschuss ist die Hälfte des Beitrages zu zahlen, der im Falle der Versicherungspflicht bei [jetzt] Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre. Höchstens erhält der Versicherte jedoch die Hälfte des Betrages, den er tatsächlich als Krankenversicherungsbeitrag aufwendet. Bei der Berechnung des Beitragszuschusses wird ein Mindestarbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht in Ansatz gebracht, d. h. der Beitragszuschuss richtet sich auch dann nach dem erzielten Arbeitseinkommen, wenn dieses unterhalb des Mindestarbeitseinkommens liegt.
(3) Der Anspruch auf den Beitragszuschuss beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat, wobei die Künstlersozialkasse zunächst nur einen vorläufigen Beitragszuschuss bewilligt. Für die Berechnung des endgültigen Beitragszuschusses ist das tatsächlich erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend. Dieses hat der Versicherte zusammen mit seinen Beitragsaufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung der Künstlersozialkasse bis zum [jetzt] 31. 5. des folgenden Kalenderjahres zu melden.