Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.10.2 RdSchr. 96a, Verzinsung
Tit. 11.10.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht → Tit. 11.10 – Beitragserstattungen
Tit. 11.10.2 RdSchr. 96a – Verzinsung
Der Erstattungsbetrag ist gemäß § 27 [Abs. 1] SGB IV nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrages, [richtig] beim Fehlen eines Erstattungsantrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung, bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. Der Erstattungsanspruch verjährt [nach § 27 Abs. 2 SGB IV] in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind; bei einer Beanstandung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Künstlersozialkasse in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.