Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.9.2 RdSchr. 96a, Erhebung von Säumniszuschlägen
Tit. 11.9.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht → Tit. 11.9 – Beitragsverfahren
Tit. 11.9.2 RdSchr. 96a – Erhebung von Säumniszuschlägen
(1) Nach § 18 KSVG in Verb. mit § 24 SGB IV erhebt die Künstlersozialkasse einen Säumniszuschlag, wenn der Versicherte seiner Zahlungsverpflichtung bis zur Fälligkeit der Beitragsanteile nicht nachgekommen ist, [richtig] im Allgemeinen also nach dem 1. des folgenden Monats. Der Säumniszuschlag beträgt [richtig] für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v. H. des rückständigen, auf [jetzt] 50 EUR nach unten gerundeten Betrages. Er gehört zum Vermögen der Künstlersozialkasse und wird nicht an die Krankenkasse des Versicherten oder an die [jetzt] Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet.
(2) Bei einem rückständigen Betrag unter [jetzt] 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
(3) Die Säumniszuschläge werden aus der Gesamtschuld der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung errechnet. Beträgt die Restschuld weniger als [jetzt] 50 EUR, sind wegen der Rundungsvorschrift (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) Säumniszuschläge nicht zu erheben. Im Hinblick auf die Gemeinsame Verlautbarung RdSchr. 94 d (Abschnitt 5) bestehen keine Bedenken, wenn die Künstlersozialkasse beim Beitragseinzug nach dem KSVG Beitragsschulden aus mehreren Monaten für die Berechnung der Säumniszuschläge zusammenrechnet und anschließend rundet.