Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.9.1 RdSchr. 96a, Reihenfolge der Zahlung
Tit. 11.9.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht → Tit. 11.9 – Beitragsverfahren
Tit. 11.9.1 RdSchr. 96a – Reihenfolge der Zahlung
Die gezahlten Beiträge werden immer zuerst der Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung, und zwar der ältesten Schuld, zugebucht. Die Künstlersozialkasse ist zur Entrichtung des Rentenversicherungsbeitrags nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte seinen Beitragsanteil gezahlt hat. Zahlt der Versicherte seine Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht im vollen Umfang, kann das zu Lücken in seiner Versicherungsbiographie führen.