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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.8 RdSchr. 96a, Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung
Tit. 11.8 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht
Tit. 11.8 RdSchr. 96a – Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung
Zu § 251 Abs. 3, § 252 [Abs. 1 Satz 1] SGB V, § 59 Abs. 1 und 4 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI
(1) [richtig] § 251 Abs. 3 und § 252 [Abs. 1 Satz 1] SGB V sowie § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 251 Abs. 3 SGB V und § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI regeln die Beitragsschuldnerschaft der Künstlersozialkasse gegenüber der jeweiligen Krankenkasse, die zugleich auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung erhält.
(2) Die Künstlersozialkasse führt die Beiträge entsprechend § 23 SGB IV an die Krankenkasse ab. Es sind keine Beiträge zu zahlen, wenn sie nach § 16 Abs. 2 [Satz 2] KSVG (§ 16 a Abs. 2 KSVG) das Ruhen der Leistungsansprüche festgestellt hat. Für die Dauer des Ruhens entfällt somit zunächst die Verpflichtung der Künstlersozialkasse, Beiträge zu entrichten.
(3) Hat der Versicherte alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile an die Künstlersozialkasse gezahlt, endet das Ruhen der Leistungsansprüche. Jetzt ist auch die Künstlersozialkasse für die zurückliegende Zeit (die Zeit des Ruhens) zur Beitragszahlung verpflichtet. Sie hat also nachträglich die Gesamtbeiträge abzuführen.
(4) Vereinbart die Künstlersozialkasse mit dem Versicherten Ratenzahlungen, kann die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungsansprüche vorzeitig für beendet erklären. In diesen Fällen ist die Künstlersozialkasse verpflichtet, für die Zeit des Ruhens Beiträge insoweit zu entrichten, als der Versicherte seine eigenen Beitragsanteile bezahlt.
Beispiele [2012 aktualisiert]:
Beginn der Versicherungspflicht nach dem KSVG am | 1. 4. 2011 |
Beiträge vom Künstler gezahlt bis | 30. 9. 2011 |
Ruhen der Leistungsansprüche nach § 16 Abs. 2 Satz 2 . . . KSVG ab | 1. 1. 2012 |
Künstlersozialkasse hat die vollen Beiträge abzuführen bis | 31. 12. 2011 |
Künstler zahlt erstmals wieder Beiträge ab 1. 3. 2012 (die Beiträge für die Zeit vom 1. 10. 2011 bis 29. 2. 2012 werden weiter geschuldet)
Das Ruhen der Leistungsansprüche bleibt über den 29. 2. 2012 (trotz Beitragszahlung ab 1. 3. 2012) bestehen, weil die rückständigen Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Künstlersozialkasse hat vom 1. 1. bis 29. 2. 2012 keine Beiträge zu entrichten.
Künstler zahlt die rückständigen Beiträge und die laufenden Beiträge für Februar 2012 am 1. 3. 2012
Das Ruhen der Leistungsansprüche endet am 29. 2. 2012. Die Künstlersozialkasse hat die rückständigen Beiträge für die Zeit vom 1. 1. bis 29. 2. 2012 zu entrichten.
Künstler stellt einen Ratenzahlungsantrag am 15. 3. 2012
Das Ruhen der Leistungsansprüche endet mit dem Bescheiddatum über die Ratenzahlungsvereinbarung am 29. 3. 2012. Die Künstlersozialkasse hat die rückständigen Beiträge für die Zeit vom 1. 1. bis 29. 2. 2012 nur insoweit zu entrichten, wie der Versicherte seine Beitragsanteile (hier: Raten) gezahlt hat.