Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.6 RdSchr. 96a, Beitragspflicht von Krankengeld in der Pflegeversicherung
Tit. 11.6 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht
Tit. 11.6 RdSchr. 96a – Beitragspflicht von Krankengeld in der Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung sind Bezieher von Krankengeld nicht beitragsfrei. Hier sind entsprechend § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 59 Abs. 2 SGB XI Beiträge von dem Künstler und der Krankenkasse gemeinsam zu tragen. . . Die Beiträge sind von der Krankenkasse zugunsten der Pflegekasse einzubehalten. Die Künstlersozialkasse ist nicht beteiligt.