Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.4 RdSchr. 96a, Beitragsanteil des versicherungspflichtigen Künstlers
Tit. 11.4 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht
Tit. 11.4 RdSchr. 96a – Beitragsanteil des versicherungspflichtigen Künstlers
Versicherungspflichtige Künstler haben grds. die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung [jetzt], in der Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte, selbst zu tragen . . . und an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Der Beitragsanteil des Versicherten für einen Kalendermonat wird am 1. des Folgemonats fällig, z. B. der Beitragsanteil für März am 1. 4.