Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.3.2 RdSchr. 96a, Krankenversicherung
Tit. 11.3.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht → Tit. 11.3 – Beitragssatz
Tit. 11.3.2 RdSchr. 96a – Krankenversicherung
(1) Für die versicherungspflichtigen Künstler werden die Beiträge [jetzt] nach dem durch Rechtsverordnung festgelegten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 241 SGB V) errechnet (seit 1. 1. 2011 = 15,5 v. H.). Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, gilt der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 SGB V, seit 1. 1. 2011 = 14,9 v. H.).
(2) . . .