Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.3.1 RdSchr. 96a, Rentenversicherung
Tit. 11.3.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht → Tit. 11.3 – Beitragssatz
Tit. 11.3.1 RdSchr. 96a – Rentenversicherung
Es gilt der gesetzlich festgelegte Beitragssatz ([jetzt] seit 2012 = 19,6 v. H.).