Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.1 RdSchr. 96a, Meldung der versicherungspflichtigen Tätigkeit
Tit. 9.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 9 – Auskunfts- und Meldepflichten
Tit. 9.1 RdSchr. 96a – Meldung der versicherungspflichtigen Tätigkeit
(1) Die versicherungspflichtigen Künstler haben sich, sofern sie nach dem KSVG versicherungspflichtig werden, bei der Künstlersozialkasse anzumelden.
(2) Da die Künstlersozialkasse, ohne Leistungsträger zu sein, im Verfahren über die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG Aufgaben eines Leistungsträgers wahrnimmt, erklärt § 11 Abs. 1 Satz 2 KSVG die Vorschriften über die Antragstellung bei Leistungsträgern für entsprechend anwendbar.
(3) Die Versicherten sind nach § 11 Abs. 2 KSVG verpflichtet, der Künstlersozialkasse auf Verlangen die zur Durchführung der Versicherung und der der Künstlersozialkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Angaben zu machen sowie die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dabei sind ggf. die Vordrucke der Künstlersozialkasse zu verwenden.