Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.3 RdSchr. 96a, Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung
Tit. 8.3 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 8 – Fortbestehen oder Fortsetzung der Mitgliedschaft
Tit. 8.3 RdSchr. 96a – Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Künstler besteht [richtig] bei Leistungsbezug unter den für die Krankenversicherung geltenden Bedingungen fort. Auch bei Ableistung des Wehrdienstes gelten die für die Krankenversicherung maßgeblichen Grundsätze.