Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.2 RdSchr. 96a, Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
Tit. 8.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 8 – Fortbestehen oder Fortsetzung der Mitgliedschaft
Tit. 8.2 RdSchr. 96a – Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger oder freiwillig versicherter Künstler bleibt nach § 193 Abs. 2 SGB V auch während der Zeit eines Wehr- oder Zivildienstes [bzw. von Dienstleistungen oder Übungen im Sinne von § 193 Abs. 4 SGB V] erhalten. Die Beiträge während dieser Zeit werden gemäß § 244 in Verb. mit § 251 Abs. 4 SGB V ermittelt und gezahlt. Bei erstmaliger Aufnahme einer [richtig] künstlerischen Tätigkeit während des Wehr- oder Zivildienstes oder bei Dienstleistungen bzw. Übungen im Sinne von § 193 Abs. 4 SGB V besteht entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 6 KSVG Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung.