Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.4.3 RdSchr. 96a, Bindungswirkung und Kündigung der Mitgliedschaft
Tit. 6.4.3 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 6 – Krankenkassenwahlrechte . . . → Tit. 6.4 – Krankenkassenwahl
Tit. 6.4.3 RdSchr. 96a – Bindungswirkung und Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Nach § 175 Abs. 4 SGB V sollen durch eine mindestens [jetzt] 18-monatige Bindung an die gewählte Krankenkasse verwaltungsaufwendige Kurzzeitmitgliedschaften [richtig] verhindert werden. . . Die Bindungswirkung des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt im Übrigen auch für Versicherte, die von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben und deshalb von der zur Meldung verpflichteten Stelle (hier: Künstlersozialkasse) bei einer bestimmten Krankenkasse angemeldet werden. Allerdings gilt die hier gesetzlich bestimmte Bindungswirkung nur für Versicherungspflichtige.
(2) und (3) . . .