Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.3.2 RdSchr. 96a, Wahlrechte während einer [richtig] nach § 192 oder § 193 SGB V fortbestehenden Mitgliedschaft
Tit. 6.3.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 6 – Krankenkassenwahlrechte . . . → Tit. 6.3 – Grundsätze der Krankenkassenwahl
Tit. 6.3.2 RdSchr. 96a – Wahlrechte während einer [richtig] nach § 192 oder § 193 SGB V fortbestehenden Mitgliedschaft
(1) Das Wahlrecht nach den §§ 173 ff. SGB V gilt auch für Künstler, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V fortbesteht, mit der Folge, dass die . . . neu gewählte Krankenkasse von diesem Zeitpunkt an die Leistungen (z. B. Krankengeld) weiter zu gewähren hat. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist also auch bei diesen Versicherten nur [jetzt] zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Kündigungserklärung möglich (§ 175 Abs. 4 SGB V). Entsprechendes gilt, wenn der Leistungsanspruch des Künstlers nach § 16 KSVG . . . ruht.