Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2 RdSchr. 96a, Pflegeversicherung
Tit. 5.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 5 – Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages oder eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
Tit. 5.2 RdSchr. 96a – Pflegeversicherung
(1) Die Ausführungen des Abschnitts 5.1 gelten auch hinsichtlich eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, wenn in der sozialen Pflegeversicherung Versicherungspflicht nach § 1 KSVG eintritt oder eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI begründet wird. Da die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung an die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft ist (§ 20 Abs. 1 SGB XI), können die bei der privaten Krankenversicherung bestehenden Pflegeversicherungsverträge zu demselben Termin gekündigt werden.
(2) Die Versicherungspflicht beginnt unabhängig vom Wirksamwerden der Kündigung (vgl. Beispiel in Abschnitt 7.1).