Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 14.2.4 RdSchr. 96a, Maßgebliche Rechengrößen
Tit. 14.2.4 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 14 – Übergangsvorschriften → Tit. 14.2 – Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet
Tit. 14.2.4 RdSchr. 96a – Maßgebliche Rechengrößen
(1) Solange die Rechtskreistrennung [in der Rentenversicherung] noch relevant ist, gelten für das Versicherungsverhältnis des Künstlers jeweils die Rechengrößen des Rechtskreises, dem er nach § 11 SGB IV zuzuordnen ist (vgl. Abschnitt 14.2.2). [richtig] Für die Anwendung der für das Beitrittsgebiet maßgeblichen Rechengrößen [jetzt] ist § 228 a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen.
(2) und (3) . . .