Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 13.7.6 RdSchr. 96a, Krankenkassenwechsel
Tit. 13.7.6 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 13 – Meldeverfahren → Tit. 13.7 – Gegenseitige Unterstützung der Künstlersozialkasse und der Krankenkassen
Tit. 13.7.6 RdSchr. 96a – Krankenkassenwechsel
(1) Bei einem Wechsel der Krankenkasse auf Grund ausgeübten Krankenkassenwahlrechts (vgl. Abschnitt 6) erhält die Künstlersozialkasse eine Mitgliedsbescheinigung nach § 175 Abs. 2 SGB V. Die Künstlersozialkasse versendet eine Abmeldung gemäß Abschnitt 13.1.1 an die bisherige Krankenkasse und eine Anmeldung an die neu zuständige Krankenkasse.
(2) Findet der Krankenkassenwechsel während des Ruhenszeitraums nach § 16 Abs. 2 KSVG statt, informiert die Künstlersozialkasse die gewählte Krankenkasse unverzüglich über diesen Tatbestand (vgl. auch Abschnitt 13.7.10).