Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 13.7.3 RdSchr. 96a, Unterbrechungstatbestände während des laufenden Versicherungsverhältnisses
Tit. 13.7.3 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 13 – Meldeverfahren → Tit. 13.7 – Gegenseitige Unterstützung der Künstlersozialkasse und der Krankenkassen
Tit. 13.7.3 RdSchr. 96a – Unterbrechungstatbestände während des laufenden Versicherungsverhältnisses
Um eine ordnungsgemäße Durchführung der Versicherung nach dem KSVG zu gewährleisten und doppelte Beitragsbelastungen für die Künstler zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass die Krankenkassen die Künstlersozialkasse zeitnah über Unterbrechungstatbestände wegen vorrangiger Versicherungen (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 KSVG) informieren.