Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 13.7.2 RdSchr. 96a, Versicherungsfreiheit
Tit. 13.7.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 13 – Meldeverfahren → Tit. 13.7 – Gegenseitige Unterstützung der Künstlersozialkasse und der Krankenkassen
Tit. 13.7.2 RdSchr. 96a – Versicherungsfreiheit
(1) Stellt die Krankenkasse fest, dass bei Beginn der Versicherungspflicht eine Vorrangversicherung nach § 5 Abs. 1 KSVG vorliegt, teilt sie dies sowie deren Beginn der Künstlersozialkasse mit. Die Künstlersozialkasse berichtigt daraufhin ihren Feststellungsbescheid über die Versicherungspflicht (Durchschlag an die Krankenkasse) und storniert die Anmeldung.
(2) Stellt die Krankenkasse fest, dass während der Versicherungspflicht eine andere selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die die Versicherungspflicht nach dem KSVG verdrängt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG), teilt sie dies ebenfalls der Künstlersozialkasse mit. In diesen Fällen hebt die Künstlersozialkasse den Feststellungsbescheid über die Versicherungspflicht auf und nimmt eine Abmeldung vor.
(3) Erfährt die Krankenkasse, dass dem Versicherten Vollrente wegen Alters bzw. [jetzt] Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt wurde, teilt sie dies der Künstlersozialkasse mit.
(4) Falls der Versicherte aus Beiträgen, die nach dem Ende der Versicherungspflicht gezahlt werden, Leistungen erhalten hat, können die bereits gezahlten Krankenversicherungsbeiträge (u. U. auch Pflegeversicherungsbeiträge) nach § 26 Abs. 2 SGB IV nicht erstattet werden; es sei denn, die Versicherungspflicht nach dem KSVG wird durch eine Vorrangversicherung abgelöst.