Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1 RdSchr. 93b, Allgemeines
Tit. 3.1 RdSchr. 93b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V
Tit. 3 – Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der 1. Blockfrist
Tit. 3.1 RdSchr. 93b – Allgemeines
Für Versicherte, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren erhalten haben, besteht nach Beginn einer neuen Blockfrist ein Neuanspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nur, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (§ 48 Abs. 2 SGB V).