Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A Zu § 1 SVBG Tit. V RdSchr. 75b, Beginn der Kranken- und Rentenversicherungspflicht
Tit. A Zu § 1 SVBG Tit. V RdSchr. 75b
Gemeinsames Rundschreiben betr. SVBG
Tit. A – SVBG → Tit. A Zu § 1 SVBG
Tit. A Zu § 1 SVBG Tit. V RdSchr. 75b – Beginn der Kranken- und Rentenversicherungspflicht
Die Kranken- und Rentenversicherungspflicht der [jetzt] behinderten Menschen beginnt mit dem Tag, an dem der behinderte Mensch zum Zwecke der Beschäftigung in eine nach dem SGB IX . . . anerkannte Werkstatt aufgenommen bzw. an dem die Heimarbeit an ihn vergeben wird. Bei Werkstätten, die [jetzt] neu anerkannt werden, beginnt die Versicherungspflicht für die in diesen Werkstätten bereits beschäftigten behinderten Menschen mit dem Tage der Anerkennung; maßgebend ist das Datum des Anerkennungsbescheides. . .