Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A Zu § 1 SVBG Tit. IV RdSchr. 75b, Werkstätten für [jetzt] behinderte Menschen und Blindenwerkstätten
Tit. A Zu § 1 SVBG Tit. IV RdSchr. 75b
Gemeinsames Rundschreiben betr. SVBG
Tit. A – SVBG → Tit. A Zu § 1 SVBG
Tit. A Zu § 1 SVBG Tit. IV RdSchr. 75b – Werkstätten für [jetzt] behinderte Menschen und Blindenwerkstätten
(1) Zu den Werkstätten für [jetzt] behinderte Menschen oder den Blindenwerkstätten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI gehören nicht nur selbständige Werkstätten, sondern auch solche Werkstätten, die Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen angeschlossen sind. Die [jetzt] Vorschriften setzen jedoch voraus, dass die Werkstätten für behinderte Menschen und die Blindenwerkstätten nach dem SGB IX anerkannt sind.
(2) Für die Werkstätten für [jetzt] behinderte Menschen ist das Anerkennungsverfahren in [jetzt] § 225 SGB IX geregelt. Danach wird die Anerkennung auf Antrag der jeweiligen Werkstatt von der BA im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ausgesprochen. Gemäß [jetzt] § 227 Abs. 1 SGB IX hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die fachlichen Anforderungen der Werkstatt für behinderte Menschen und über das Verfahren zur Anerkennung zu bestimmen. . .
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