Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. A Zu § 2 SVBG Tit. II.2 RdSchr. 75b, Beschäftigung bestimmten Umfangs
Tit. A Zu § 2 SVBG Tit. II.2 RdSchr. 75b
Gemeinsames Rundschreiben betr. SVBG
Tit. A Zu § 2 SVBG → Tit. A Zu § 2 SVBG Tit. II – Beschäftigung in Heimen, Anstalten oder ähnlichen Einrichtungen
Tit. A Zu § 2 SVBG Tit. II.2 RdSchr. 75b – Beschäftigung bestimmten Umfangs
(1) Die Versicherungspflicht der in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebrachten [jetzt] behinderten Menschen hängt nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V und § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI davon ab, dass die behinderten Menschen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht.
(2) Eine gewisse Regelmäßigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Beschäftigung den [jetzt] behinderten Menschen durchschnittlich 15 Std. in der Woche in Anspruch nimmt. Ob der [jetzt] behinderte Mensch den für den Eintritt von Versicherungspflicht erforderlichen Grad der Leistungsfähigkeit erreicht, kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden. Dabei ist von der Leistungsfähigkeit auszugehen, die ein voll erwerbsfähiger Arbeitnehmer in gleichartiger Beschäftigung während der normalen Arbeitszeit erbringt. Gegenüberzustellen ist jeweils der Wert der Arbeitsleistung; die Arbeitszeit kann bei dieser Gegenüberstellung nicht berücksichtigt werden.
(3) . . .
(4) Für den Eintritt von Versicherungspflicht nach [jetzt] § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V und § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI kommt es auf die Art der Arbeitsleistung nicht an. Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung begründen ebenso Versicherungspflicht wie Fertigungsarbeiten. Unerheblich ist auch, ob und ggf. in welcher Form Arbeitsentgelt gezahlt wird. . .