Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.6 RdSchr. 04q, Andersartige Versorgung
Tit. 2.6 RdSchr. 04q
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelungen im Zahnersatzbereich ab 1.1.2005
Tit. 2 – Befundbezogene Festzuschüsse
Tit. 2.6 RdSchr. 04q – Andersartige Versorgung
(1) Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsform (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) als die, welche in den FestzuschussR als Regelversorgung für den jeweiligen Befund festgelegt ist, gewählt wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn als Regelversorgung eine Modellgussprothese festgelegt wurde, der Versicherte jedoch eine festsitzende Brückenversorgung wählt.
(2) Abweichend von den Fällen nach § 87 Abs. 1 a Satz 8 SGB V, in denen die Festzuschüsse über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abgerechnet werden, haben Versicherte bei Durchführung einer von der Regelversorgung abweichenden, andersartigen Versorgung gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der bewilligten Festzuschüsse. Eine Abrechnung über die Kassenzahnärztliche Vereinigung findet in diesen Fällen nicht statt.