Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1 RdSchr. 04q, Allgemeines
Tit. 2.1 RdSchr. 04q
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelungen im Zahnersatzbereich ab 1.1.2005
Tit. 2 – Befundbezogene Festzuschüsse → Tit. 2.1 – Allgemeines
Tit. 2.1 RdSchr. 04q – Allgemeines
An die Stelle der bisherigen prozentualen Bezuschussung treten befundbezogene Festzuschüsse. Befundbezogene Festzuschüsse stellen nicht auf die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern auf prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden ab. Unabhängig von der tatsächlich durchgeführten Versorgung erhalten Versicherte zukünftig einen Festzuschuss, der sich auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Befunde bezieht. Auf diesem Weg wird sichergestellt, dass sich Versicherte für jede nach § 135 Abs. 1 SGB V anerkannte Versorgungsform entscheiden können, ohne den Anspruch auf den Festzuschuss zu verlieren.