Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.3 RdSchr. 04q, Andersartige Versorgung nach § 55 Abs. 5 SGB V
Tit. 4.3.3 RdSchr. 04q
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelungen im Zahnersatzbereich ab 1.1.2005
Tit. 4 – Leistungserbringung im Wege der Kostenerstattung → Tit. 4.3 – Lösungen
Tit. 4.3.3 RdSchr. 04q – Andersartige Versorgung nach § 55 Abs. 5 SGB V
(1) Bei einer von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichenden, andersartigen Versorgung erfolgt eine Erstattung der bewilligten Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 Satz 2 bis 7, Abs. 2 und 3 SGB V.
(2) Entscheidet sich der Versicherte für eine andersartige Versorgung, so werden keine Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung erhoben, da § 55 Abs. 5 SGB V a priori eine Kostenerstattung ohne Abschläge an den Versicherten vorsieht. (Ausnahme: Versicherte, die von der Kostenerstattungsoption nach § 13 Abs. 2 SGB V Gebrauch gemacht haben oder bei Leistungserbringung im EWR-Wirtschaftsraum nach § 13 Abs. 4 SGB V)