Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.1.2.3 RdSchr. 04p, Mitglieder, die vor dem 1. 1. 1940 geboren sind
Tit. B.1.2.3 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
Tit. B.1 – Allgemeines → Tit. B.1.2 – Mitglieder ohne Beitragszuschlag
Tit. B.1.2.3 RdSchr. 04p – Mitglieder, die vor dem 1. 1. 1940 geboren sind
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist nicht zu zahlen für alle Mitglieder der Geburtsjahrgänge vor 1940. Die dieser Generation angehörenden Mitglieder sind generell von dem Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ausgenommen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Kinder haben oder jemals hatten.