Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B.1.2.2 RdSchr. 04p, Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Tit. B.1.2.2 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
Tit. B.1 – Allgemeines → Tit. B.1.2 – Mitglieder ohne Beitragszuschlag
Tit. B.1.2.2 RdSchr. 04p – Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(1) Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist nicht zu zahlen für Mitglieder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden.
(2) Für die Berechnung des Lebensalters wird nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB der Tag der Geburt mit eingerechnet. Das 23. Lebensjahr wird dementsprechend mit Ablauf des Tages vollendet, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (§ 188 Abs. 2 2. Alternative BGB).
Beispiele [2006 aktualisiert]: | ||
Geburtstag | Vollendung des 23. Lebensjahres | Beginn der Beitragszuschlagspflicht |
15. 1. 1983 | 14. 1. 2006 | 1. 2. 2006 |
31. 1. 1983 | 30. 1. 2006 | 1. 2. 2006 |
1. 2. 1983 | 31. 1. 2006 | 1. 2. 2006 |