Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.4 RdSchr. 04p, Fälligkeit
Tit. I.4 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
I – Rentner
Tit. I.4 RdSchr. 04p – Fälligkeit
Der Beitragszuschlag für Kinderlose aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung wird von der [jetzt] Deutschen Rentenversicherung Bund zusammen mit dem jeweiligen Beitrag zur Pflegeversicherung zu den in § 60 Abs. 4 SGB XI festgelegten Zeitpunkten an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weitergeleitet.