Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.2 RdSchr. 04p, Nachweis der Elterneigenschaft
Tit. I.2 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
I – Rentner
Tit. I.2 RdSchr. 04p – Nachweis der Elterneigenschaft
Die Elterneigenschaft ist den Trägern der Rentenversicherung als beitragsabführende Stellen nachzuweisen (§ 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Die betroffenen Rentner und Rentenantragsteller legen dazu den Rentenversicherungsträgern oder den zur Entgegennahme eines Rentenantrags - und zur Beurkundung - befugten Stellen geeignete Unterlagen vor. Die betreffenden Stellen vermerken ggf., welche Unterlagen zum Nachweis der Elterneigenschaft vorgelegen haben. Die Aufbewahrung der Unterlagen bei den Rentenversicherungsträgern wird nach den für die Archivierung von Akten geltenden Regeln vorgenommen.