Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. I.1 RdSchr. 04p, Allgemeines
Tit. I.1 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
I – Rentner
Tit. I.1 RdSchr. 04p – Allgemeines
Bei nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nr. 11] SGB XI versicherungspflichtigen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung wird der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI - wie die aus der Rente zu entrichtenden Beiträge nach § 60 Abs. 1 SGB XI in Verb. mit § 255 [Abs. 1] SGB V - durch den Rentenversicherungsträger bei Zahlung der Rente einbehalten und über die [jetzt] Deutsche Rentenversicherung Bund der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt. Ebenso wie die Beiträge selbst (§ 59 [Abs. 1 Satz 1] SGB XI) ist der Beitragszuschlag vom Mitglied allein zu tragen.