Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. G RdSchr. 04p, Krankenkassenwechsel
Tit. G RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
Tit. G RdSchr. 04p – Krankenkassenwechsel
(1) Wechseln versicherungspflichtige Mitglieder, die den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu zahlen haben, ihre Kranken- und damit auch ihre Pflegekasse[,] hat dies keine Auswirkungen auf den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung, da dieser von der beitragsabführenden Stelle nunmehr an die neue Einzugsstelle abzuführen ist.
(2) Freiwillige Mitglieder, die ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen, haben gegenüber der neu gewählten Krankenkasse die Elterneigenschaft nachzuweisen. Die neu gewählte Krankenkasse hat die Elterneigenschaft zu dokumentieren (vgl. Ziffer [B.]6) und bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
(3) In der im Zusammenhang mit dem Krankenkassenwechsel auszustellenden Mitgliedsbescheinigung sind keine Hinweise auf Feststellungen zur Elterneigenschaft anzubringen.