Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.1.1 RdSchr. 04p, Mitglieder mit Beitragszuschlag
Tit. B.1.1 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
B – Zuschlagspflichtiger und zuschlagsfreier Personenkreis → Tit. B.1 – Allgemeines
Tit. B.1.1 RdSchr. 04p – Mitglieder mit Beitragszuschlag
Personen, die nach § 49 SGB XI Mitglied einer bei einer gesetzlichen Krankenkasse eingerichteten Pflegekasse sind, haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu zahlen. Die Ausnahmen von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ergeben sich aus Ziffer [B.]1.2.